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Alle Anforderungen für Verkaufsstätten

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§60 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.

§61 Begriffe

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RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail