Alle Anforderungen für Verkaufsstätten
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§60 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.
§61 Begriffe
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RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)