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§ 91 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,
- Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
- Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
- in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,
- als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und
- die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)