Alle Anforderungen für Verkaufsstätten
Wählen Sie jetzt die entsprechende Anforderung aus!
§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)