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Alle Anforderungen für Verkaufsstätten

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Nordrhein-Westfalen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

§31 Inkrafttreten


§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549754&anw_nr=2&menu=0&sg=0