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Alle Anforderungen für Verkaufsstätten

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§3 Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachtragwerke, Bekleidungen und Dämmstoffe


§62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549726&anw_nr=2&menu=0&sg=0