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Alle Anforderungen für Verkaufsstätten

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Nordrhein-Westfalen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

§ 29 Übergangsvorschriften


§ 88 Barrierefreie Stellplätze

Mindestens 3 Prozent – für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent – der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549752&anw_nr=2&menu=0&sg=0