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§ 88 Barrierefreie Stellplätze
Mindestens 3 Prozent – für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent – der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)