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§ 71 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Treppenraumerweiterungen müssen
- die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
- feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
- mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)