8 Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich zu § 9 Absatz 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen folgende Angaben erhalten:
a) zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien,
b) über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6, 7 oder Anhang 1,
c) zur Gebäudefunkanlage und
d) Lagerbereiche unter Vordächern, vor Außenwänden und auf Freiflächen,
beim Nachweis nach Abschnitt 6
e) zur Größe der Brandabschnitte, Flächen und Lage von Einbauten in den Geschossen, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen nach Abschnitt 6.4.1,
beim Nachweis nach Abschnitt 7
f) zur Berechnung nach DIN 18230-1 mit den Unterlagen zur Dokumentation mit den festgelegten Eingangsparametern, insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18230-1 und
g) Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Höhenlage und Flächen der Ebenen, Fläche und Lage von Einbauten innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte.
Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen.
Anhang 1-2
RECHT.NRW.DE :
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR