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8 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen, soweit erforderlich, zusätzlich zu § 9 Absatz 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen folgende Angaben erhalten:

a) zur Zuordnung des Industriebaus zu den Sicherheitskategorien,

b) über das gewählte Verfahren nach Abschnitt 6, 7 oder Anhang 1,

c) zur Gebäudefunkanlage und

d) Lagerbereiche unter Vordächern, vor Außenwänden und auf Freiflächen,

beim Nachweis nach Abschnitt 6

e) zur Größe der Brandabschnitte, Flächen und Lage von Einbauten in den Geschossen, Lage der Brandwände und zu den Freiflächen nach Abschnitt 6.4.1,

beim Nachweis nach Abschnitt 7

f) zur Berechnung nach DIN 18230-1 mit den Unterlagen zur Dokumentation mit den festgelegten Eingangsparametern, insbesondere der rechnerischen Brandbelastung nach DIN 18230-1 und

g) Größe der Brandbekämpfungsabschnitte, Höhenlage und Flächen der Ebenen, Fläche und Lage von Einbauten innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte.

Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen.

 

RECHT.NRW.DE :

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR