7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1

7 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandbekämpfungsabschnitte unter Verwendung des Rechenverfahrens nach DIN 18230-1
7.1
Grundsätze des Nachweises
Auf der Grundlage der ermittelten Brandlasten und der bewerteten Wärmeabzugsflächen wird durch Rechenverfahren nach DIN 18230-1 aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis
a) die äquivalente Branddauer tä insbesondere zur Bestimmung der zulässigen Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts und
b) die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erftF zur Bestimmung der Anforderungen an die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung gemäß ihrer Zuordnung zu den Brandsicherheitsklassen nach Abschnitt 7.2
für jeden Brandbekämpfungsabschnitt ermittelt.
Ergibt sich aus dem globalen Nachweis oder aus dem Teilabschnittsnachweis nach DIN 18230-1 für die Brandsicherheitsklasse SKb3 eine höhere rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erftF als 90 Minuten, so darf nicht nach Abschnitt 7 verfahren werden.
Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Tabelle 6) muss im jeweiligen Brandbekämpfungsabschnitt mindestens der rechnerisch erforderlichen Feuerwiderstandsdauer erf. tF, entsprechen. Erdgeschossige Industriebauten sind ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn sie den Anforderungen nach Abschnitt 7.6.1 oder 7.6.2 entsprechen.
Industriebauten – insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifiziertem Feuerwiderstand – müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch zum Beispiel Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss.
7.2
Brandsicherheitsklassen
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die einzelnen Bauteile unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dazu werden die Bauteile einer der nachfolgenden Brandsicherheitsklassen (SKb3 bis SKb1) zugeordnet.
Eine Zuordnung von Bauteilen ohne brandschutztechnische Bedeutung zu den Brandsicherheitsklassen (zum Beispiel innere nichttragende Trennwände; Bauteile, die ausschließlich unmittelbar die Dachhaut tragen) ist im Rahmen dieses Nachweisverfahrens nicht erforderlich.
7.2.1
Brandsicherheitsklasse SKb3
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile hohe Anforderungen gestellt:
a) Wände und Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte zu den Seiten, nach oben und nach unten von anderen Brandbekämpfungsabschnitten trennen, Geschossdecken und Decken von Ebenen,
b) Trennwände und Decken zur Abtrennung von Brandlasten nach DIN 18230-1 einschließlich ihrer Tragwerke,
c) Tragende und aussteifende Bauteile, deren Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann,
d) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen,
e) Installationsschächte und -kanäle, die Brandbekämpfungsabschnitte überbrücken,
f) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in Bauteilen, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen und
e) Stützkonstruktion von Behältern mit Ψ < 1.
7.2.2
Brandsicherheitsklasse SKb2
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an die nachfolgend genannten Bauteile mittlere Anforderungen gestellt:
a) Bauteile, deren Versagen nicht zum Einsturz der tragenden Konstruktion (Tragwerk, Gesamtkonstruktion) oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, wie nicht aussteifende Decken von Ebenen; dies gilt nicht für raumabschließende Bauteile wie Geschossdecken und Trennwände,
b) Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führen kann, einschließlich ihrer Unterstützungen; dies gilt nicht für Bauteile des Dachtragwerks, wenn ihr Versagen zum Einsturz der tragenden Konstruktion oder der Konstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt,
c) Lüftungsleitungen und dergleichen, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken, einschließlich Brandschutzklappen,
d) Installationsschächte und -kanäle, die Bauteile mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken und
e) Feuerschutzabschlüsse, Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und dergleichen in trennenden Bauteilen mit geforderter Feuerwiderstandsfähigkeit.
7.2.3
Brandsicherheitsklasse SKb1
Entsprechend ihrer brandschutztechnischen Bedeutung werden an Bauteile des Dachtragwerkes, sofern das Versagen einzelner Bauteile nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, geringe Anforderungen gestellt.
7.2.4
Bauteile des Dachtragwerkes, deren Versagen nicht zum Einsturz der übrigen Dachkonstruktion des Brandbekämpfungsabschnitts führt, werden keiner Brandsicherheitsklasse zugeordnet, sofern das Dach zur Brandbekämpfung nicht begangen werden muss.
7.2.5
Eine brandschutztechnische Bemessung der Bauteile des Dachtragwerkes ist nicht erforderlich, wenn es vom übrigen Brandbekämpfungsabschnitt durch eine Geschossdecke (SKb3) brandschutztechnisch abgetrennt ist und im Dachtragwerk keine zusätzlichen Brandlasten vorhanden sind.
7.2.6
Eine brandschutztechnische Bemessung für Einbauten ist nicht erforderlich.
7.3
Anforderungen an Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für obere, seitliche und untere Bauteile die Brandbekämpfungsabschnitte voneinander trennen und für Bauteile die diese trennenden Bauteile tragen, aussteifen oder überbrücken.
7.3.1
Bauteile zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte ausreichend lang verhindern.
Bauteile, die trennende Bauteile unterstützen und/oder aussteifen, müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren.
Bauteile, die trennende Bauteile überbrücken, müssen so beschaffen sein, dass durch sie bei einem Brand eine Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert wird.
7.3.2
Wände zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten müssen in der Bauart von Brandwänden errichtet werden. Bauteile, die eine Trennwand zwischen Brandbekämpfungsabschnitten aussteifen, unterstützen oder überbrücken, müssen feuerbeständig sein. Dies ist nicht erforderlich für aussteifende Bauteile, wenn sie redundant in beiden angrenzenden Brandbekämpfungsabschnitten vorhanden sind und die Funktionsfähigkeit der Trennwand beim Versagen der Aussteifung auf der brandbeanspruchten Seite durch konstruktive Maßnahmen gewährleistet ist.
7.3.3
Decken zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten und Bauteile, die diese Decken unterstützen, aussteifen und/oder überbrücken, sind nach Tabelle 6, Spalte 2 zu bemessen. Ihre erforderliche Feuerwiderstandsdauer erftF muss mindestens der äquivalenten Branddauer tä entsprechen. Die rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF für unterstützende Bauteile ergibt sich für den Brandbekämpfungsabschnitt, in dem sie eingebaut sind.
7.4
Zulässige Größen von Brandbekämpfungsabschnitten
Die zulässige Größe von Brandbekämpfungsabschnitten ergibt sich in Abhängigkeit der Sicherheitskategorie K1 bis K4 und der äquivalenten Branddauer tä aus der Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen.
Hierzu sind die Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai mit den Faktoren FH und FA zu bewerten. Dabei bewertet der Faktor FH die Höhe der Grundfläche Aiüber dem Bezugsniveau gemäß Tabelle 3. Der Faktor FA berücksichtigt die Gefahr der vertikalen Brandausbreitung gemäß Tabelle 4 in Abhängigkeit der Ausführung von Öffnungen in den Grundflächen der Ebenen.
Die Summe der bewerteten Grundflächen der einzelnen Geschosse und Ebenen Ai darf den Wert zul Abew gemäß Tabelle 5 nicht überschreiten.
(Hinweis der Redaktion: Die Nummer 7.4. mit Formel (Grafik) wird separat als Anlage dargestellt)
mit AG | = | Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts |
mit AEi | = | Grundfläche des Geschosses i oder der Ebene i |
mit i | = | Laufindex für weitere Geschosse und Ebenen |
mit n | = | Anzahl der Geschosse und Ebenen |
Zwischenwerte in den Tabellen dürfen linear interpoliert werden.
Tabelle 3: Faktor FH zur Bewertung der Grundflächen der Geschosse beziehungsweise Ebenen oberhalb des Bezugsniveaus.
Abstand zum Bezugsniveau | 0 m | 5 m | 10 m | 15 m | 20 m |
Faktor FH Über oder gleich Bezugsniveau | 1,0 | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4 |
Als Bezugsniveau ist dabei die Geländeoberfläche an dem Gebäudezugang anzusetzen, von dem aus die Feuerwehr die Brandbekämpfung durchführt. Liegen Brandbekämpfungsabschnitte vollständig unter der Geländeoberfläche, so gilt Abschnitt 5.4. Bei Höhenversätzen in der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist FH1 als gewichtetes Mittel zu ermitteln. Liegt der Fußboden der Ebene oder des Geschosses unterhalb des Bezugsniveaus, ist jeweils das Doppelte des Wertes nach Tabelle 3 anzusetzen.
Tabelle 4: Faktoren FA zur Berücksichtigung der Art des Öffnungsverschlusses der jeweiligen Ebene
Öffnungen | durch Bauteile nach SKb3 geschlossen | durch Bauteile mit nichtbrennbaren Baustoffen geschlossen | ohne Verschluss |
---|---|---|---|
Faktor FA | 0,4 | 0,7* | 1,7 |
*Sofern der Anteil der mit nichtbrennbaren Bauteilen geschlossenen Flächen den Wert von 10% der jeweiligen Ebene überschreitet, ist der Faktor FA = 1,7 anzusetzen.
Bei der Bewertung der Flächen ist die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts mit dem Faktor FA1 = 1,0 anzusetzen.
Ist die Ebene mit der größten Ausdehnung nicht die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts, ist stattdessen der Faktor FAi = 1,0 für die Ebene mit der größten Ausdehnung anzusetzen.
Tabelle 5: Zulässige Summe der bewerteten Grundflächen der Geschosse und Ebenen eines Brandbekämpfungsabschnitts zul Abewin m²
Sicherheits-kategorie | äquivalente Branddauer tä in Minuten | ||||
< 5 | 15 | 30 | 60 | > 90 | |
K1 | 30 000 | 20 000 | 12 000 | 6 000 | 4 000 |
K2 | 50 000 | 30 000 | 18 000 | 9 000 | 6 000 |
K3.1 | 60 000 | 36 000 | 21 600 | 10 800 | 7 200 |
K3.2 | 67 000 | 40 000 | 24 000 | 12 000 | 8 000 |
K3.3 | 77 000 | 46 000 | 27 600 | 13 800 | 9 200 |
K3.4 | 85 000 | 50 000 | 30 000 | 15 000 | 10 000 |
K4 | 120 000 | 70 000 | 42 000 | 21 000 | 14 000 |
Die tatsächliche Grundfläche jedes einzelnen Geschosses oder jeder einzelnen Ebene darf 75% des Wertes zul Abew nicht überschreiten.
7.5
Zusätzliche Anforderungen an Brandbekämpfungsabschnittsflächen mit einer Größe von mehr als 60 000 m²
Brandbekämpfungsabschnittsflächen, die größer als 60 000 m² sind, sind nur zulässig in erdgeschossigen Industriebauten, und wenn
a) ihre rechnerische Brandbelastung nicht mehr als 100 kWh/m² beträgt und
b) eine Werkfeuerwehr vorhanden ist.
Dabei sind in Abhängigkeit von der Hallenhöhe folgende Flächengrößen zulässig:
a) bis zu 90 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 7,0 m oder
b) bis zu 120 000 m² bei einer lichten Raumhöhe von mehr als 12,0 m.
Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) bei einer rechnerischen Brandbelastung von mehr als 15 kWh/m² ist eine selbsttätige Feuerlöschanlage anzuordnen,
b) Brandbekämpfungsabschnitte ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein,
c) die Brandbekämpfungsabschnitte müssen durch geeignete selbsttätige Brandmeldeanlagen überwacht sein,
d) innerhalb der Brandbekämpfungsabschnitte sind Vorkehrungen für die Alarmierung des Personals und für die Brandbekämpfung (Selbsthilfeeinrichtungen) ausreichend anzuordnen und
e) die Löschwassermenge im Brandbekämpfungsabschnitt muss mindestens 192 m³/h betragen.
Dabei sind in Brandbekämpfungsabschnitten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen rechnerische Brandbelastungen bis zu 45 kWh/m² zulässig, wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen.
In allen Brandbekämpfungsabschnitten sind zulässig:
a) konzentrierte Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn diese sich für eine Fläche von nicht mehr als 10 m² ergeben oder
b) rechnerische Brandbelastungen bis zu 200 kWh/m², wenn die zugeordneten Flächen nicht mehr als 400 m² betragen und hierfür eine geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage angeordnet ist.
Diese Flächen müssen untereinander einen Abstand von mindestens 6,0 m einhalten.
7.6
Anforderungen an die Bauteile
7.6.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit Bemessung der Bauteile
Die Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile bestimmen sich nach Tabelle 6.
Tabelle 6: Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile
1 | 2 | 3 | 4 |
erf tF nach DIN 18230-1 in Minuten | Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Decken, die Brandbekämpfungsabschnitte trennen und Bauteile, die diese Decken tragen, aussteifen oder überbrücken
2. Abschlüssen von Öffnungen in Bauteilen nach Nr. 1 und in Brandbekämpfungsabschnittstrennwänden
3. Lüftungsleitungen, Installationsschächten und | Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Bauteilen in der Brandsicherheitsklasse SKb3, die nicht in Zeile 1, Spalte 2, Nr. 1 einzuordnen sind
2. Abschlüssen von Öffnungen in Geschossdecken mit Feuerwiderstandsfähigkeit.
3. Lüftungsleitungen, Installationsschächten und | Feuerwiderstandsfähigkeit von 1. Bauteilen
2. Abschlüssen von Öffnungen in Bauteilen mit Feuerwiderstandsfähigkeit
3. Lüftungsleitungen, Installationsschächten und |
≤ 15 | zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerhemmend | keine Anforderungen3) | keine Anforderungen3) |
> 15 bis ≤ 30 | zu 1. feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerhemmend | zu 1. feuerhemmendund in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen1)
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerhemmend | zu 1. feuerhemmend
zu 2. feuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerhemmend |
> 30 bis ≤ 60 | zu 1. hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. hochfeuerhemmend | zu 1. hochfeuerhemmendund in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen1)
zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend
zu 3. hochfeuerhemmend | zu 1. hochfeuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen zu 2. hochfeuerhemmend, dicht- und selbstschließend zu 3. hochfeuerhemmend |
> 60 2) | zu 1. feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerbeständig | zu 1.feuerbeständig
zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend
zu 3. feuerbeständig | zu 1. feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen zu 2. feuerbeständig, dicht- und selbstschließend zu 3. feuerbeständig |
1) Für Bauteile in Industriebauten bis zu 2 Geschossen und maximal 1 Ebene je Brandbekämpfungsabschnitt feuerhemmend beziehungsweise hochfeuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen.
2) Die Werte der Spalten 2 bis 4 gelten auch für eine rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer erf tF von mehr als 90 Minuten, die sich insbesondere aus einem Teilflächennachweis ergeben können.
3) Zu Zeile 1 Spalte 4 Nr. 3: Der Raum zwischen solchen Leitungen, Schächten oder Kanälen und dem umgebenden Bauteil ist jedoch mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen solchen Leitungen, Schächten oder Kanälen und dem umgebenden Bauteil darf bei Verwendung von Baustoffen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall aufschäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen eine Schmelztemperatur von mindestens 1 000 °C aufweisen. Werden Hüllrohre verwendet, müssen diese nichtbrennbar sein; Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 6 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste A Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 6 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste A Teil 1.
7.6.2
Brandbekämpfungsabschnittsflächen ohne Bemessung der Bauteile
Erdgeschossige Industriebauten ohne Ebenen sind, sofern es sich nicht bereits aus den Regelungen nach Abschnitt 7.6.1 ergibt, ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile zulässig, wenn die tatsächliche Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts nicht größer, die Wärmeabzugsflächen (in von 100 bezogen auf die Fläche des Brandbekämpfungsabschnitts) nicht kleiner und die Breite des Industriebaus nicht größer sind als die Werte der Tabelle 7 und bei der Berechnung nach DIN 18230-1 eine äquivalente Branddauer von weniger als 90 min berechnet wird. Dies gilt nicht für Bauteile nach Abschnitt 7.3.2.
Tabelle 7: Zulässige Größe der Brandbekämpfungsabschnittsfläche erdgeschossiger Industriebauten ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile in m²
| äquivalente Branddauer tä in Min. | |||
Sicherheits- | 15 | 30 | 60 | 90 |
K 1 | 9 000 | 5 500 | 2 700 | 1 800 |
K 2 | 13 500 2) | 8 0002) | 4 0002) | 2 7002) |
K 3.1 | 16 000 | 10 000 | 5 000 | 3 200 |
K 3.2 | 18 000 | 11 000 | 5 400 | 3 600 |
K 3.3 | 20 700 | 12 500 | 6 200 | 4 200 |
K 3.4 | 22 500 | 13 500 | 6 800 | 4 500 |
K 4 | 30 0001) | 20 0001) | 10 0001) | 10 0001) |
Mindestgröße der Wärme-abzugsflächen in % nach DIN 18230-1 |
1 |
2 |
3 |
4 |
Zulässige Breite des Industriebaus in m |
80 |
60 |
50 |
40 |
1) Die Anforderungen hinsichtlich der Wärmeabzugsflächen und der Breite des Industriebaus gelten nicht für Brandbekämpfungsabschnitte der Sicherheitskategorie K 4.
2) Die zulässige Größe darf um 10 % überschritten werden, wenn in dem Brandbekämpfungsabschnitt die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen
a) je höchstens 200 m² der Grundfläche mindestens ein oder mehrere Rauchabzugsgeräte mitmindestensinsgesamt 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im Dach angeordnet wird,
b) je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird,
c) Zuluftflächen mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m² im unteren Raumdrittel vorhanden sind sowie
d) die Anforderungen der Abschnitte 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.
Zwischenwerte dürfen linear interpoliert werden.
7.7
Sonstige Anforderungen
7.7.1
Brandbekämpfungsabschnitte mit einer Grundfläche von mehr als 10 000 m² sind durch für die Feuerwehr zugängliche Verkehrswege in Flächen von höchstens 10 000 m² zu unterteilen. Diese Verkehrswege müssen eine Mindestbreite von 5,0 m haben und möglichst geradlinig zu Ausgängen führen. Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr, einer selbsttätigen Feuerlöschanlage und bei einer rechnerischen Brandbelastung von weniger als 100 kWh/m² beträgt die Mindestbreite 3,5 m.
7.7.2
Für den Fall geringer Brandbelastungen von bis zu 15 kWh/m² auf Einbauten in Brandbekämpfungsabschnitten, wie zum Beispiel bei Wartungs- und Montageflächen oder Verkehrswegen, bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich deren Grundfläche und Anordnung.
RECHT.NRW.DE :
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR