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6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung


6 Anforderungen an Baustoffe und Bauteile sowie an die Größe der Brandabschnitte im Verfahren ohne Brandlastermittlung

6.1
Grundsätze des Nachweises

6.1.1
Allgemeines

Die Größe der Brandabschnitte und die Anforderungen an Bauteile und Baustoffe werden auf der Grundlage von Tabellenwerten ermittelt (vereinfachtes Verfahren) .

6.1.2
Geschosse mit Ebenen

Für Geschosse mit Ebenen kann der Brandschutz im Verfahren ohne Brandlastermittlung nicht nachgewiesen werden.

6.2
Zulässige Größe der Brandabschnittsfläche

Die zulässigen Größen der Brandabschnittsflächen bestimmen sich in Abhängigkeit von den Sicherheitskategorien K 1 bis K 4, von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie von der Zahl der oberirdischen Geschosse nach Tabelle 2.

Tabelle 2: Zulässige Größe der Brandabschnittsflächen in m²

 

 

Sicher-heits-kate-gorie

 

Anzahl der oberirdischen Geschosse

erdgeschossig2geschossig3geschossig4geschossig5geschossig

 

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile

 aus nichtbrenn-baren BaustoffenFeuer-hemmendFeuer-hemmendHochfeuer-hemmend und aus nichtbrenn-baren BaustoffenFeuer-beständig und aus nichtbrenn-baren BaustoffenHochfeuer- hemmend und aus nichtbrenn-baren BaustoffenFeuer-beständig und aus nichtbrenn-baren BaustoffenFeuer-beständig und aus nichtbrenn-baren BaustoffenFeuer-beständig und aus nichtbrenn-baren Baustoffen
K 11 800 1)3 000 800 2)  3)1 600 2)2 4001 200 2)  3)1 8001 5001 200
K 22 700 1)  4)4 5004)1 200 2)  3)  2 400 2)3 6001 800 2)2 7002 3001 800
K 3.13 200 1)5 4001 400 2)  3)2 900 2)4 3002 100 2)3 2002 7002 200
K 3.23 600 1)6 0001 600 2)3 200 2)4 8002 400 2)3 6003 0002 400
K 3.34 200 1)7 0001 800 2)3 600 2)5 5002 800 2)4 1003 5002 800
K 3.44 500 1)7 5002 000 2)4 000 2)6 0003 000 2)4 5003 8003 000
K 410 00010 0008 5008 5008 5006 5006 5005 0004 000

1)  Breite des Industriebaus ≤ 40 m und Wärmeabzugsfläche ≥ 5 % (siehe Anhang 2) .

2)  Wärmeabzugsfläche ≥ 5 % (siehe Anhang 2) .

3)  Für Gebäude geringer Höhe ergibt sich nach § 29 Tabelle Zeile 1a i. V. m. § 32 Absatz 1 Landesbauordnung eine zulässige Größe von 1 600 m².

4)  Die zulässige Größe darf um 10 % überschritten werden, wenn in dem Brandabschnitt die Produktions- und Lagerräume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen

a)  je höchstens 200 m² der Grundfläche ein oder mehrere Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im Dach angeordnet wird,

b)  je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird,

c)  Zuluftflächen mit einem freien Querschnitt von mindestens 36 m² im unteren Raumdrittel vorhanden sind sowie

d)  die Anforderungen der Abschnitte 5.7.4.3 und 5.7.4.4 erfüllt sind.

 

6.3
Anforderungen an die Baustoffe und Bauteile

6.3.1
Tragende und aussteifende Bauteile, Geschossdecken, Verschlüsse von Öffnungen in Geschossdecken sowie das Haupttragwerk des Daches (zum Beispiel Binder)  sind mit der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 herzustellen.

Industriebauten – insbesondere solche mit Tragwerken ohne klassifiziertem Feuerwiderstand – müssen statisch konstruktiv so errichtet werden, dass bei Versagen von Bauteilen bei lokal begrenzten Bränden nicht ein plötzlicher Einsturz des Haupttragwerkes außerhalb des betroffenen Brandbereichs durch zum Beispiel Bildung einer kinematischen Kette angenommen werden muss. Aus der Feuerwiderstandsfähigkeit nach Tabelle 2 ergeben sich die Feuerwiderstandsklassen gemäß den Anlagen 0.1.1 oder 0.1.2 der Bauregelliste A Teil 1. Aus der Anforderung zum Brandverhalten von Baustoffen nach Tabelle 2 ergeben sich die Baustoffklassen aus der Anlage 0.2.1 oder 0.2.2 der Bauregelliste A Teil 1.

6.3.2
Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

6.4
Besondere Anforderungen an Lagergebäude und an Gebäude mit zusammenhängenden Lagerbereichen

6.4.1
Bei Lagergebäuden und bei Gebäuden mit Lagerbereichen ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ist in jedem Geschoss die Fläche jedes Brandabschnitts oder Lagerbereichs durch Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 1 200 m² zu unterteilen. Die Freiflächen müssen bei einer Lagerguthöhe (Oberkante)  von bis zu 4,5 m eine Breite von mindestens 3,5 m und bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut)  von 7,5 m eine Breite von mindestens 5,0 m haben. Die Mindestbreiten der Freiflächen bei Lagerguthöhen zwischen 4,5 m und 7,5 m ergeben sich durch Interpolation.

6.4.2
In Lagergebäuden und Gebäuden mit Lagerbereichen müssen bei Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut)  von mehr als 7,5 m selbsttätige Feuerlöschanlagen angeordnet werden.

 

RECHT.NRW.DE :

Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR