4 Verfahren
4.1
Im Verfahren nach Abschnitt 6 wird in Abhängigkeit
a) von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile,
b) von der brandschutztechnischen Infrastruktur der baulichen Anlage (ausgedrückt durch die Sicherheitskategorien) und
c) der Anzahl der oberirdischen Geschosse
die zulässige Brandabschnittsfläche für einen Brandabschnitt ermittelt.
4.2
Im Verfahren nach Abschnitt 7 werden auf der Grundlage der Rechenverfahren nach DIN 18230-1
a) die zulässige Fläche und
b) die Anforderungen an die Bauteile nach den Brandsicherheitsklassen
für einen Brandbekämpfungsabschnitt bestimmt.
4.3
Anstelle der Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 können auch Methoden des Brandschutzingenieurwesens eingesetzt werden zum Nachweis, dass die Ziele nach Abschnitt 1 erreicht werden (§ 3 Absatz 1 Satz 3 Landesbauordnung) . Solche Nachweise sind nach Anhang 1 aufzustellen.
Anhang 1-2
RECHT.NRW.DE :
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR