3 Begriffe
3.1
Industriebauten
Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Im Sinne dieser Richtlinie ist die Grundfläche
a) eines Industriebaus die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen und
b) von Räumen innerhalb eines Industriebaus die Fläche zwischen deren Umfassungswänden.
3.2
Brandabschnitt
Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.
3.3
Brandabschnittsfläche
Die Brandabschnittsfläche ist die Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung eines Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.4
Brandbekämpfungsabschnitt
Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen.
3.5
Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts
Die Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts ist die Grundfläche des untersten oberirdischen Geschosses beziehungsweise der untersten Ebene des Brandbekämpfungsabschnitts, gemessen an der höchsten Stelle der Bodenplatte zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen. Die Grundfläche tiefer liegender Bereiche, wie Gruben und Pressenkeller, werden der Grundfläche des Brandbekämpfungsabschnitts zugeschlagen.
3.6
Brandbekämpfungsabschnittsfläche
Die Brandbekämpfungsabschnittsfläche ist die Summe der Grundflächen von Geschossen und Ebenen des Brandbekämpfungsabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.
3.7
Geschoss
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden, sowie in der Höhe versetzten Räume und Raumteile eines Brandabschnitts oder eines Brandbekämpfungsabschnitts. Geschosse werden durch Geschossdecken getrennt, die raumabschließend und standsicher sein müssen. Die Grundfläche eines Geschosses ist die Fläche zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen oder Brandwänden eines Geschosses.
3.8
Ebene
Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss. Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen. Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden die Flächen von Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen nicht angerechnet.
3.9
Einbauten
Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen. Einbauten sind brandschutztechnisch nicht bemessen. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen ihren Umfassungswänden beziehungsweise den freien Rändern.
3.10
Erdgeschossige Industriebauten
Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischem Geschoss ohne Ebenen, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,0 m unter der Geländeoberfläche liegen.
3.11
Brandsicherheitsklassen
Brandsicherheitsklassen sind Klassierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.
3.12
Sicherheitskategorien
Sicherheitskategorien sind Klassierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Art der Feuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage. Sie werden wie folgt unterschieden:
a) Sicherheitskategorie K 1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte ohne besondere Maßnahmen für Brandmeldung und Brandbekämpfung
b) Sicherheitskategorie K 2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Brandmeldeanlage
c) Sicherheitskategorie K 3.1:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Staffelstärke; diese Staffel muss aus hauptberuflichen Kräften bestehen.
d) Sicherheitskategorie K 3.2:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr in mindestens Gruppenstärke
e) Sicherheitskategorie K 3.3:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 2 Staffeln
f) Sicherheitskategorie K 3.4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Brandmeldeanlage in Industriebauten mit Werkfeuerwehr mit mindestens 3 Staffeln
g) Sicherheitskategorie K 4:
Brandabschnitte oder Brandbekämpfungsabschnitte mit selbsttätiger Feuerlöschanlage
Bei Vorhandensein einer flächendeckenden halbstationären Feuerlöschanlage darf in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.3 die jeweils nächsthöhere Kategorie angesetzt werden, wenn die Werkfeuerwehr der Verwendung der Feuerlöschanlage zugestimmt hat.
3.13
Werkfeuerwehr
Werkfeuerwehr im Sinne dieser Richtlinie ist eine nach § 15 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung staatlich anerkannte Werkfeuerwehr, die jederzeit in spätestens 5 Minuten nach ihrer Alarmierung die Einsatzstelle erreicht; Einsatzstelle ist die Stelle des Industriebaus, von der aus vor Ort erste Brandbekämpfungsmaßnahmen vorgetragen werden.
RECHT.NRW.DE :
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie – IndBauR NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=14939&menu=1&sg=0&keyword=IndBauR