§36 Notwendige Flure, offene Gänge

§36 Notwendige Flure, offene Gänge
Mindestanforderungen
Absatz 1:
notwendiger Flure:
-nicht erforderlich in Wohngebäuden
-nicht erforderlich in sonstigen Gebäuden, ausgenommen Kellergeschosse
Absatz 3:
Unterteilung in Rauchabschnitte:
-Unterteilung der notwendigen Flure durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von maximal 30 m Länge.
-Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist.
-Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein.
Absatz 4/5:
Flurwände, Laubengänge mit nur einer Fluchtrichtung: keine Anforderungen
Absatz 4:
Flurwände in Kellergeschoss: feuerhemmend (F30/fh) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen
Absatz 4:
Türen in Flurwänden:
Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen.
Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Absatz 6:
Bekleidungen, Putze, Unter-decken und Dämmstoffe in Fluren und Laubengängen5 mit nur einer Fluchtrichtung:
keine Anforderungen + in Kellergeschoss sonstiger Gebäude nicht brennbar (nb)
Absatz 6:
Fußbodenbeläge in Fluren und Laubengängen5 mit nur einer Fluchtrichtung:
keine Anforderungen + in Kellergeschoss sonstiger Gebäude schwerentflammbar (se)
5 Gemäß § 36 Absatz 5 BauO NRW 2018 sind Fenster in Außenwänden zu Laubengängen ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068
Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf