Zum Hauptinhalt springen

§29 Trennwände

Mindestanforderungen

 

Absatz 1/7: 

Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendige Flure sowie  

zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen                                       

im Kellergeschoss: feuerhemmend (fh/F30) und bei  Wohngebäuden  keine Anforderungen


Absatz 2: 

Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions oder erhöhter Brandgefahr:  feuerbeständig (fb/F90) und bei  

Wohngebäuden  keine Anforderungen


Absatz 2/3: 

Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nicht ausgebauten Räume im   

Dachraum:  feuerhemmend (fh/F30) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen


Absatz 4: 

Decken in Dachräumen, sofern Trennwände nur bis zu dieser, nicht aber bis unter die Dachhaut geführt wird:   

feuerhemmend (fh/F30) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen


Absatz 5: 

Wegen der Nutzung erforderliche Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2:   feuerhemmend (fh/F30) + dicht und    

 selbstschließend (ds) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf