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§40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Mindestanforderungen

Absatz 1: 

Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle: 

Leitungen, Installationsschächte und -kanäle dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. 

 

keine Anforderungen


Absatz 2: 

Leitungsanlagen: 

In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.  


Absatz 3: 

Ausführung von Installationsschächten und -kanälen: keine Anforderungen


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf