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§33 Erster und zweiter Rettungsweg

Mindestanforderungen

Absatz 1: 

Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen,

selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander 

unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch

innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.  


Absatz 2: 

Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zur ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg

über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe

oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.

Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig,

wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich,

                

1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht

eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder

 

2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben,

 der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. 


Absatz 3: 

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante

der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt,

dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf