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§31 Decken

Mindestanforderungen

Absatz 1: 

Decken sowie Decken von offenen Gänge, die als notwendige Flure dienen:  feuerhemmend (F30/fh)


Absatz 1: 

Decken im Dachgeschoss, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich sind:  keine Anforderungen


Absatz 1:

 Decken im Dachgeschoss, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind:  feuerhemmend (F30/fh)


Absatz 1: 

Balkone und Altane:  feuerhemmend (F30/fh)


Absatz 2: 

Decken im Kellergeschoss:  feuerhemmend (fh/F30)


Absatz 2: 

Decken unter und über Räumen Explosions- oder erhöhter Brandgefahr:  feuerbeständig (fb/F90) und 

bei Wohngebäuden keine Anforderungen


Absatz 2: 

Decken zwischen dem landwirtschaftlich oder ver-gleichbar genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes: feuerbeständig (fb/F90)


Absatz 4: 

Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Decken: ungesicherte Öffnungen sind zulässig


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf