§29 Trennwände
Mindestanforderungen
Absatz 1/7:
Trennwände zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendige Flure sowie
zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen
im Kellergeschoss: feuerhemmend (fh/F30) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen
Absatz 2:
Trennwände zum Abschluss von Räumen mit Explosions oder erhöhter Brandgefahr: feuerbeständig (fb/F90) und bei
Wohngebäuden keine Anforderungen
Absatz 2/3:
Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nicht ausgebauten Räume im
Dachraum: feuerhemmend (fh/F30) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen
Absatz 4:
Decken in Dachräumen, sofern Trennwände nur bis zu dieser, nicht aber bis unter die Dachhaut geführt wird:
feuerhemmend (fh/F30) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen
Absatz 5:
Wegen der Nutzung erforderliche Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2: feuerhemmend (fh/F30) + dicht und
selbstschließend (ds) und bei Wohngebäuden keine Anforderungen
Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068
Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf