§30 Brandwände
Mindestanforderungen
Absatz 1/7:
Allgemeine Anforderungen:
Brandwände sind raumabschließende Bauteile. Sie dienen zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur
Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) und müssen ausreichend lang die Brandausbreitung auf
andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden.
Absatz 2:
Gebäudeabschlusswand
Allgemeine Anforderungen:
1. zum Abschluss von Gebäuden, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Nachbargrenze
errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften
zulässigen künftigen Gebäuden
gesichert ist. Das gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Raumin-halt.
2. zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Gebäuden
(§ 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BauO NRW 2018)
3. eine Gebäudeabschlusswand ist nicht erforderlich bei Seitenwänden von Vorbauten, wenn sie vom Nachbarge-bäude/
Nachbargrenze einen Abstand
einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht (mindestens jedoch 1 m) sowie für Terrassenüberdachungen,
Balkone und Altane (§ 30 Absatz 10 BauO NRW 2018).
Absatz 2:
Gemeinsame Brandwände:
Gemeinsame Brandwände sind zulässig (§ 30 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018).
Absatz 3:
Gebäudeabschlusswände Ausführung: hochfeuerhemmend (hfh/F60)
oder
von innen nach außen (ia) die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes mindestens jedoch feuerhemmend (fh/F30) und von außen nach innen (ai) die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständig (fb/F90).
Absatz 3:
Innere Brandwände Ausführung: hochfeuerhemmend (hfh/F60) anstelle von Brandwänden (feuerbeständig fb/F90) zulässig.
Absatz 3:
Gebäudeabschlusswände zwischen Wohngebäude und angebauten landwirtschaftlichen oder vergleichbar genutzten Gebäudeteil ≤ 2.000m3:
feuerhemmend (fh/F30)
Absatz 4:
Versetzt angeordnete innere Brandwände:
Anstelle durchgehender und in allen Geschossen übereinander angeordneter Brandwände dürfen
–unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen– Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn
1. die Wände nichtbrennbar und unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sind,
2. die anschließenden Decken feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
3. die tragenden und aussteifenden Bauteile unter diesen Wänden feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind,
dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Absatz 5:
Ausführung im Dachbereich:
- Brandwände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen (§ 30 Absatz 5 Satz 3 BauO NRW 2018).
- Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen (§ 30 Absatz 5 Satz 4 BauO NRW 2018).
Absatz 6:
Brandwand im Eckbereich „einspringender Winkel“:
Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden,
so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 3 m betragen; das gilt nicht,
wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand
aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhem-mende Wand ausgebildet ist.
Absatz 8/11:
Öffnungen in inneren Brandwänden bzw. Wänden anstelle von Brandwänden (Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe):
hochfeuerhemmend (hfh/F60) + dicht- und selbstschließend (ds)
Absatz 9/11:
Verglasungen in inneren Brandwänden bzw. Wänden anstelle von Brandwänden (Beschränkung auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe):
hochfeuerhemmend (hfh/F60)
Absatz 11:
Öffnungen in inneren, hochfeuerhemmenden Wänden anstelle von Brandwänden (Absatz 3):
hochfeuerhemmend (hfh/F60) + dicht- und selbstschließend (ds)
Absatz 11:
Verglasungen in inneren, hochfeuerhemmenden Wänden anstelle von Brandwänden (Absatz 3):
hochfeuerhemmend (hfh/F60) + dicht- und selbstschließend (ds)
Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068
Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf