§44 Aufbewahren fester Abfallstoffe

§44 Aufbewahrung fester Abfallstoffe
Mindestanforderungen
Absatz 1:
Aufbewahrung fester Abfallstoffe: keine Anforderungen
Absatz 1:
Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum: keine Anforderungen
Absatz 1:
Trennwände und Decken: keine Anforderungen
Absatz 2:
Abfallschächte:
Vorhandene Abfallschächte dürfen nicht betrieben werden. Der Betrieb von Abfallschächten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift betrieben werden, kann widerruflich unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass der Betreiber den sicheren und störungsfreien Betrieb und eine wirksame Abfalltrennung ständig überwacht und dies dokumentiert. Den Bauaufsichtsbehörden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.
Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068
Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf