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§36 Notwendige Flure, offene Gänge

Mindestanforderungen

Absatz 1: 

notwendiger Flure:  

-nicht erforderlich in Wohngebäuden 

-nicht erforderlich in sonstigen Gebäuden, ausgenommen Kellergeschosse 


Absatz 3: 

Unterteilung in Rauchabschnitte: 

-Unterteilung der notwendigen Flure durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von maximal 30 m Länge.

-Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. 

-Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 


Absatz 4/5: 

Flurwände, Laubengänge mit nur einer Fluchtrichtung: keine Anforderungen


Absatz 4: 

Flurwände in Kellergeschoss:  feuerhemmend (F30/fh) und bei  Wohngebäuden keine Anforderungen


Absatz 4: 

Türen in Flurwänden:

Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen.

Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 


Absatz 6: 

Bekleidungen, Putze, Unter-decken und Dämmstoffe in Fluren und Laubengängen5 mit nur einer Fluchtrichtung:

keine Anforderungen + in Kellergeschoss sonstiger Gebäude nicht brennbar (nb)


Absatz 6: 

Fußbodenbeläge in Fluren und Laubengängen5 mit nur einer Fluchtrichtung: 

keine Anforderungen + in Kellergeschoss sonstiger Gebäude schwerentflammbar (se)


5               Gemäß § 36 Absatz 5 BauO NRW 2018 sind Fenster in Außenwänden zu Laubengängen ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. 


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf