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§32 Dächer

Mindestanforderungen

Absatz 1/5: 

Allgemeine Anforderungen (harte Bedachung):

-Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme 

  ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). 

-Dachüberstände, Dachgesimse, Zwerchhäuser und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, 

  Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen,

  dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann

  (§ 32 Absatz 5 Satz 1 BauO NRW 2018). 


Absatz 2: 

„Weiche Bedachung“(z.B Holzschindel, Stroh, Reet, unbesandete Pappe etc.):

Zulässig, wenn die Gebäude 

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

 

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

 

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen,

    einen Abstand von mindestens 24 m oder 

 

4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthalts-räume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³

Brutto- Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m 

 

einhalten.


Absatz 2: 

Abweichende Abstände: „weiche Bedachung“ bei Wohngebäuden:

Bei Wohngebäuden der GKL 1 und 2 genügt abweichend: 

1. ein Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 6 Metern,

 

2. von Gebäuden auf demselben Grund-stück mit harter Bedachung von mindes-tens 9 Metern und

 

3. von Gebäuden auf demselben Grund-stück mit weichen Bedachungen von min-destens 12 Metern.


Absatz 3: 

Gebäude ohne harte oder weiche Bedachung:

Generell zulässig 

1. bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2. sind lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und 

    brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen,

 

3. sind Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

 

4. sind Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen und 

 

5. sind Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen. 


Absatz 4: 

Lichtdurchlässige Teilflächen und Gründächer:

 1. Lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in harten Bedachungen und

 

2. begrünte Bedachungen

 

 sind zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und

 strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. 


Absatz 5: 

Abstand von Öffnungen im Dach zu Brandwänden:

Von der Außenfläche von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind 

und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen 

1. mindestens 1,25 m entfernt sein a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung,

    wenn diese Wände nicht min-destens 0,30 m über die Bedachung geführt sind und b) Photovoltaikanlagen, Zwerchhäuser,

    Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung

    geschützt sind und

 

2. mindestens 0,50 m entfernt sein 

     a) Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und

                     

     b) Solarthermieanlagen.


Absatz 6: 

Dächer von traufseitig anei-nander gebauten Gebäuden:

Dächer müssen als raumabschließende Bauteile von innen nach außen feuerhemmend sein

(einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile).

Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagrecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand,

die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. 


Absatz 7: 

Abstand von Öffnungen im Dach zu Brandwänden: Für Wohngebäude der GKL 1 bis 3: Keine. 


Widerstandsklassen und Abkürzungen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=74820170630142752068

 

Gebäudeklassen in Tabellenform für das Land Nordrhein-Westfalen (Bau ONRW):

https://broschuerenservice.mhkbg.nrw/files/1/c/1c29a1220bb732e55b65310f01cca594.pdf