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§ 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen


§ 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig ausgelöst werden. In Beherbergungsräumen nach § 56 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.

(2) In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

(3) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmeldezentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

(4) In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549719&anw_nr=2&menu=0&sg=0 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

zu § 55 Absatz 1: Die Anforderung des Absatzes 1, dass jede Beherbergungsstätte eine Einrichtung zur Alarmierung der Betriebsangehörigen und der Gäste im Gefahrenfall haben muss – bei größeren Beherbergungsstätten rauchmeldergesteuert – dient der Warnung und der Aktivierung, Hilfe zu leisten und sich in Sicherheit zu bringen.

Satz 2 ist eine Konsequenz der Barrierefreiheit von Beherbergungsstätten, das heißt, dass gemäß dem „Zwei-Sinne-Prinzip“ bei der Alarmierung der Gäste in barrierefreien Beherbergungsräumen mindestens zwei der drei Sinne (Hören, Sehen, Tasten) angesprochen werden müssen.  Das Wort „oder“ in Absatz 1 Satz 2 bezieht sich auf die zwei alternativen Tatbestandsvoraussetzungen (1.) Auftreten von Rauch in einem notwendigen Flur oder (2.) Auftreten von Rauch in einem Beherbergungsraum, an welche die gleiche Rechtsfolge (selbsttätige Auslösung des Alarms) geknüpft ist. 

zu § 55 Absatz 2: § 55 Absatz 2 geht auf die Verpflichtung des § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018 (bisher: § 49 Absatz 7 BauO NRW 2000) zur Ausstattung bzw. Nachrüstung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zurück. Absatz 2 sorgt dafür, dass Beherbergungsräume in Beherbergungsstätten nicht anders behandelt werden als Wohnungen. Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 sind für Anwendungen in Haushalten oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen. Die Planung, der Einbau der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung ist in DIN 14676 festgelegt. In einer aus unmittelbar zusammenhängenden Beherbergungsräumen bestehenden Suite muss dementsprechend jeder Wohn- und Schlafraum der Suite mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Eine Überwachung der Flure ist im Gegensatz zu der Regelung für Wohnungen in § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018 nicht erforderlich, da die Beherbergungsräume anders als Zimmertüren in Wohnungen über rauchdichte und selbstschließende Türen verfügen und die Beherbergungsstätten notwendige Flure mit entsprechend feuerwiderstandsfähigen Bauteilen haben. Die Verpflichtung zur Ausstattung von Beherbergungsräumen mit Rauchwarnmeldern gilt gemäß Satz 1 für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten und und schließt nach § 47 auch die Beherbergungsstätten mit weniger als 13 Gastbetten ein. Die Übergangsfrist zur Nachrüstung bestehender Beherbergungsstätten ist in § 58 Absatz 2 geregelt. 

zu § 55 Absatz 3: Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen nach Absatz 3 Brandmeldeanlagen haben, damit Brände möglichst frühzeitig erkannt werden und die Feuerwehr alarmiert wird.  

Das Wort „und“ in § 55 Absatz 3 Satz 1 bezieht sich auf die kumulative Festlegung von zwei Rechtsfolgen. Das heißt an einen Tatbestand (Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten) sind zwei verschiedene Rechtsfolgen kumulativ geknüpft: (1.) selbsttätige Brandmelder in den notwendigen Fluren und (2.) selbsttätige Brandmelder in den Beherbergungsräumen.

Die Sicherung mittels technischer Maßnahmen vor Falschalarmen ist notwendig, um Fehlalarmierungen und damit verbunden Minderungen der Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zu verhindern.   

Die Anforderung bestimmt, dass neben den notwendigen Fluren zusätzlich auch die Beherbergungsräume durch selbsttätige Brandmelder überwacht werden müssen, wird. Auch diese Anforderung ist eine Konsequenz der Verpflichtung zur Ausstattung bzw. Nachrüstung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Eine Verpflichtung zur Nachrüstung selbsttätiger Brandmelder besteht jedoch im Gegensatz zu den Rauchwarnmeldern nicht.  

zu § 55 Absatz 4: Die nach Absatz 4 vorgeschriebene, mit den selbsttätigen Brandmeldern zu verknüpfende Brandfallsteuerung der Aufzüge in größeren Hotels ist die notwendige Schlussfolgerung eines folgeschweren Brandereignisses in Deutschland (Brand im Rhein-Ruhr-Flughafen Düsseldorf).   

Der unbestimmte Artikel „eine“ vor dem Wort „Brandmeldeanlage“ in § 55 Absatz 4 Satz 1 dient der Klarstellung, dass die Anforderung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Brandfallsteuerung der Aufzüge ausschließlich durch eine einzige Brandmeldeanlage ausgelöst werden muss, sondern auch von einer von mehreren Brandmeldeanlagen ausgelöst werden darf.  

Die Brandfallsteuerung der Aufzüge nach Absatz 4 Satz 2 stellt sicher, dass die Aufzüge im Brandfall automatisch ein Geschoss mit Ausgang ins Freie, oder wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen (verraucht) ist, ein anderes geeignetes Geschoss angefahren wird.  

Die bis 2016 vorgesehene Anforderung des Stillsetzens des Aufzugs mit geöffneten Türen erlaubte zwar einerseits die Feststellung, ob sich noch eine zu rettende Person in der Aufzugskabine befindet, stand jedoch andererseits im Widerspruch zu der Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer und Rauch, die nur durch geschlossene Fahrschachttüren sicherzustellen ist.  

Aus diesen Gründen soll den technischen Regeln für die Brandfallsteuerung von Aufzügen entnommen werden, ob die Fahrschachttüren von Fall zu Fall offen stehen oder geschlossen werden sollen. DIN EN 81-73 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall“ und VDI 6017 „Aufzüge - Steuerungen für den Brandfall“ enthalten entsprechende Angaben zur Stellung der Fahrschachttüren in Abhängigkeit der Einbausituation in einem verbundenen Luftraum, wie einem Treppenraum oder einem Atrium, oder in brandschutztechnisch getrennten Geschossen. 

§ 55 Absatz 4 Satz 4 beschränkt die besondere Anforderung, dass Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung auszustatten sind, auf solche Aufzüge, die innerhalb eines notwendigen Treppenraumes angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über diesen notwendigen Treppenraum erfolgt (und damit auf Aufzüge, die im Umkehrschluss durch die Anordnung innerhalb eines notwendigen Treppenraumes geschützt sind). 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen