§ 54 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

§ 54 Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgunganlagen
(1) Beherbergungsstätten müssen
1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
4. für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb einer Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
(3) Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
1. der Sicherheitsbeleuchtung,
2. der Alarmierungseinrichtungen,
3. der Brandmeldeanlagen und
4. der Gebäudefunkanlagen.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Erläuterungen
des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu § 54 Absatz 1: Nach § 54 Absatz 1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung für bestimmte Bereiche in jeder Beherbergungsstätte zum Zweck einer ausreichenden Orientierung vor allem der Gäste bei Dunkelheit und Ausfall der allgemeinen Beleuchtung – besonders im Gefahrenfall – unverzichtbar.
zu § 54 Absatz 2: Gebäudefunkanlagen dienen der Unterstützung des Funkverkehrs, wenn die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Beherbergungsstätte durch die bauliche Anlage gestört wird.
In § 54 Absatz 2 wird die Rechtsgrundlage für die besondere Anforderung der Ausstattung mit Gebäudefunkanlagen auf größere Beherbergungsstätten bzw. auf Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten beschränkt, da kleinere Beherbergungsstätten zum einen in dieser Hinsicht mit Wohngebäuden zu vergleichen sind und diese besondere Anforderung zum anderen – abgesehen von Hochhäusern – auch bei Versammlungsstätten und Garagen jeweils auf größere Sonderbauten dieser Art beschränkt sind (vgl. insoweit § 26 Absatz 3 SBauVO für Versammlungsstätten und § 135 für Garagen).
zu § 54 Absatz 3: Für den Fall des Ausfalls der allgemeinen Stromversorgung müssen die für die Sicherheit wesentlichen technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 54 Absatz 3 durch eine Sicherheitsstromversorgungsanlage gespeist werden.
Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen