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§ 53 Türen

(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549717&anw_nr=2&menu=0&sg=0 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

zu § 53 Absatz 1 und 2: Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 an die Feuerwiderstandsfähigkeit und die Rauchdichtigkeit von Türen – zusätzlich zu den Anforderungen der BauO NRW 2018 – sollen die möglichst weitgehende Unberührtheit der Rettungswege von Rauch und Feuer erreichen.  

Es sollen die notwendigen Treppenräume vor Brandrauch aus notwendigen Fluren und vor Brandeinwirkungen aus anderen, direkt an den Treppenraum angeschlossenen Räumen geschützt werden. Es sollen weiter die notwendigen Flure vor Brandeinwirkungen aus Beherbergungsräumen und aus Gasträumen geschützt werden, und es sollen die notwendigen Flure in Kellergeschossen vor Brandeinwirkungen aus Räumen, die für eine Benutzung durch Gäste nicht vorgesehen sind, geschützt werden.  

zu § 53 Absatz 3: § 53 Absatz 3 enthält eine Erleichterung für Beherbergungsstätten, die selbsttätige Brandmeldeanlagen nach § 55 Absatz 3 haben, also Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern sowohl in den notwendigen Fluren als auch in den Beherbergungsräumen.  

Unter dieser Voraussetzung bedarf es der besonderen Anforderung des Absatzes 2 in Bezug auf rauchdichte und selbstschließende Türen in den Öffnungen von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen nicht, sondern es genügen mindestens dichtschließende Türen (Sicherheitsniveau der BauO NRW 2018). 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen