§ 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure, Fahrschächte
(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 ist nicht anzuwenden.
(2) Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.
(3) In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.
(4) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(5) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
(6) Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten genügen raumabschließende Bauteile, die feuerhemmend sind.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Erläuterungen
des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu § 52 Absatz 1: Die mit § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 verbundene Erleichterung, wonach die Anforderungen an notwendige Flure nicht für Flure innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² gestellt werden, ist nach Absatz 1 für Beherbergungsstätten nicht vertretbar.
Es kommt hier – selbst bei vergleichbarer Größe – dem Flur wegen der üblicherweise größeren Zahl angeschlossener Beherbergungsräume die Bedeutung eines notwendigen Flurs zu.
zu § 52 Absatz 2: Der neue § 52 Absatz 2 Satz 1 überträgt die Anforderungen des § 34 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018 an die Führung notwendiger Treppen auf Beherbergungsstätten. Dies ist erforderlich, da die Anforderungen des § 34 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018 nur für notwendige Treppen von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 gelten, während sie im Fall von Beherbergungsstätten für alle Beherbergungsstätten erforderlich sind.
Der neue § 52 Absatz 2 Satz 2 überträgt die Anforderungen des § 35 Absatz 4 BauO NRW 2018 an die Wände notwendiger Treppenräume auf Beherbergungsstätten. Dies ist erforderlich, da die Anforderungen des § 35 Absatz 4 BauO NRW 2018 nur für die Gebäudeklassen 3 bis 5 gelten, während sie im Fall von Beherbergungsstätten grundsätzlich für alle Beherbergungsstätten erforderlich sind.
§ 52 Absatz 2 Satz 3 enthält Erleichterungen von der Regelanforderung (Bauart Brandwand) für (1.) Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie für (2.) Beherbergungsstätten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten.
zu § 52 Absatz 3: Die in Absatz 3 gestellten Anforderungen sollen bewirken, dass in notwendigen Fluren baulicherseits möglichst wenig Brandlast eingetragen wird.
Der neue § 52 Absatz 3 greift die Erleichterungen des bisherigen § 52 Absatz 2 a.F. auf. Das heißt, dass Dämmstoffe in notwendigen Fluren nach § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, jedoch nach Absatz 3 brennbar sein dürfen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt bzw. „eingekapselt“ sind. Dies gilt zum Beispiel für eine brennbare Trittschalldämmung zwischen einer nichtbrennbaren Stahlbetondecke und einem nichtbrennbaren Zementestrich.
Halbsatz 2 stellt klar, dass die Erleichterung für brennbare Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, die durch nichtbrennbare Baustoffe „eingekapselt sind“, nicht für Randstreifen gelten, die im Bereich der Anschlussfuge zwischen Wand und Fußboden freiliegen.
Die bisher im § 52 Absatz 2 a.F. enthaltenen Anforderungen an die Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe sowie Bodenbeläge in notwendigen Fluren sind nunmehr in § 36 Absatz 6 BauO NRW 2018 geregelt und daher in Teil 2 der Sonderbauverordnung entfallen.
zu § 52 Absatz 4: Die Begrenzung der Länge von Fluren, die nicht in beiden Richtungen zu jeweils einem notwendigen Treppenraum oder einem Ausgang ins Freie führen, also von Stichfluren, ist erforderlich, damit sich auch bei Verrauchung Personen aus den am Stichflur liegenden Beherbergungsräumen selbst in Sicherheit bringen können.
zu § 52 Absatz 5: Stufen werden in notwendigen Fluren allgemein nicht erwartet. Zur Vermeidung von Stolper- und Sturzgefahr müssen dennoch vorhandene Stufen (nach § 36 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 eine Folge von mindestens drei) deshalb beleuchtet sein.
zu § 52 Absatz 6: Der neue § 52 Absatz 6 Satz 1 überträgt die Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BauO NRW 2018 an Fahrschachtwände auf Beherbergungsstätten. Diese Regelung ist erforderlich, da die Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018 an Fahrschachtwände nur für Fahrschachtwände von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 gelten und zwischen diesen Gebäudeklassen differenzieren, während die Anforderung „raumabschließend feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen“ im Fall von Beherbergungsstätten grundsätzlich für alle Beherbergungsstätten erforderlich ist.
Satz 2 enthält eine Erleichterung von dieser Regelanforderung für (1.) Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie für (2.) Beherbergungsstätten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und nicht mehr als 30 Gastbetten.
Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen