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§ 50 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. § 51 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und

3. in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549714&anw_nr=2&menu=0&sg=0 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

zu § 50 allgemein: Die besonderen Anforderungen an den Feuerwiderstand sind erforderlich, um dem nicht auszuschließenden längeren Zeiträumen zwischen einer Brandentstehung und der Räumung wie auch der Brandbekämpfung Rechnung zu tragen.  

zu § 50 Absatz 1: Die tragenden Bauteile von Beherbergungsstätten müssen nach § 50 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich feuerbeständig sein. Satz 2 enthält eine Erleichterung von dieser Anforderung für oberste Geschosse von Dachräumen ohne Beherbergungsräume. Der neue Satz 3 regelt, dass die Anforderungen des § 51 Absatz 4 an Trennwände (oberer Anschluss der Trennwand an die Rohdecke oder im Dachraum an die Dachhaut) von dieser Erleichterung unberührt bleiben. Das heißt, Trennwände müssen dennoch bis an die Dachhaut geführt werden, damit sie nicht von einem Brand überlaufen werden können.  

zu § 50 Absatz 2: Die Regelung des Absatzes 2 differenzierte seit dem Inkrafttreten der Beherbergungsstättenverordnung im Jahr 2002 abweichend von der BauO NRW 2000 nicht zwischen Gebäuden geringer Höhe (bis zu drei oberirdische Geschosse) und anderen Gebäuden (mehr als drei oberirdische Geschosse), sondern im Wesentlichen zwischen (1.) Beherbergungsstätten mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen und (2.) Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen.  Diese von der BauO NRW abweichende Differenzierung wird mit Blick auf den Bestand grundsätzlich beibehalten, jedoch wird die Erleichterung („feuerhemmend“) um kleine Beherbergungsstätten erweitert, die weder mehr als drei oberirdische Geschosse noch mehr als 30 Gastbetten haben. 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen