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§ 49 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes. Dies gilt nicht, wenn in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

 

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549713&anw_nr=2&menu=0&sg=0

 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Anforderung des Absatzes 1 nach zwei baulichen Rettungswegen für jeden nicht ebenerdig gelegenen Beherbergungsraum liegt eine Abwägung des Erfordernisses der sicheren Rettung der Gäste und des Personals einerseits und der Aufwendungen für die bauliche Umsetzung andererseits zugrunde.  

Bei der Bestimmung der Größenschwelle, unterhalb derer lediglich ein baulicher Rettungsweg genügt, wurde auch die Situation, wie sie bei Wohngebäuden auftreten kann (etwa 60 Bewohner in einem viergeschossigen Wohngebäude mit vier Wohnungen pro Geschoss), vergleichsweise berücksichtigt.  

Der zweite Rettungsweg führt in diesen Fällen über eine anleiterbare Stelle des Beherbergungsraumes selbst. Bei mehr als 30 Gastbetten je Geschoss tritt aber eine Situation für die Rettungskräfte ein, die – unabhängig von der Gesamtbettenzahl - eine sichere Rettung der Insassen eines solchen Geschosses nicht mehr erwarten lassen kann; deshalb werden auch für diesen Fall zwei bauliche Rettungswege vorgeschrieben.  

Die Vorschrift des Absatzes 2 dient der Orientierung der Gäste insbesondere im Brandfalle. 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen