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§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen


§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

(4) Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. Nicht anzuwenden sind die Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².

 

 

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=35784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=549712

 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Begriffsbestimmungen sind erforderlich, um die weiteren Vorschriften anwenden zu können.

§ 48 erhält durch den neuen Absatz 4 neben den Definitionen bestimmter Begriffe in den Absätzen 1 bis 3 nunmehr auch allgemeine Anforderungen, die dem Umstand geschuldet sind, dass Beherbergungsstätten Wohngebäuden ähnlich sind, sich jedoch in einigen Aspekten maßgeblich unterscheiden.

Die Beherbergungsräume sind zwar Räume einer Nutzungseinheit (der Beherbergungsstätte), müssen jedoch aus Sicht des Brandschutzes wie aneinandergereihte kleine Wohnungen bzw. aneinandergereihte kleine Nutzungseinheiten behandelt werden. 

Beherbergungsstätten unterscheiden sich von Wohngebäuden nicht zuletzt dadurch, dass die Gäste nur eingeschränkt ortskundig sind, dass mit einer eingeschränkten Reaktionsfähigkeit der Gäste gerechnet werden muss und dass die Belegungsdichte häufig größer ist als bei einem Wohngebäude gleicher Größe. 

Aus diesen Gründen gelten zwar grundsätzlich die gleichen Anforderungen, die die BauO NRW 2018 an Wohngebäude stellt, jedoch können die Erleichterungen, die die BauO NRW 2018 für (Wohn-) Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie innerhalb von Nutzungseinheiten bis zu 400 m² Grundfläche vorsieht, nicht auf Beherbergungsstätten übertragen werden und sind daher ausgeschlossen. 

Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Erschließung der Beherbergungsräume über (externe) notwendige Flure erfolgen muss (siehe § 52 Absatz 1 SBauVO). Innerhalb der üblichen Beherbergungsräume gibt es in aller Regel keine Flure, die als notwendige Flure auszubilden wären, sondern die Sanitärräume/Nasszellen sind baulich von dem Beherbergungsraum abgetrennt und bilden zusammen eine Einheit. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt nach Absatz 2 Satz 2 als ein Beherbergungsraum. Aus diesem Grund müssen Flure innerhalb von Suiten nicht als notwendige Flure ausgebildet werden.  

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen