§ 59 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
2. entgegen § 57 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt und
3. entgegen § 58 Absatz 2 nach Fristablauf nicht in jeden Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder einbaut oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Erläuterungen
des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu § 59 allgemein: Die Nichtbefolgung der wichtigsten, der Personenrettung dienenden Betriebsvorschriften soll eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen, um zu rechtstreuem Verhalten anzuhalten, aber auch um deutlich zu machen, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch solches pflichtwidriges Handeln nicht geduldet wird. Dazu zählen nach der neuen Nummer 3 auch Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die nachträgliche Ausstattung von Beherbergungsräumen mit Rauchwarnmeldern.
Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen