§ 58 Anwendung der Vorschriften aus bestehende Beherbergungsstätten

§ 58 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen. In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten, die keine selbsttätigen Brandmelder in den Beherbergungsräumen haben, sind die Beherbergungsräume spätestens bis zum 1. Januar 2021 mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die die Anforderungen des § 55 Absatz 2 Satz 2 erfüllen.
RECHT.NRW.DE :
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)
Erläuterungen
des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu § 58 Absatz 1: Die Vorschriften des Teils 2, die nicht mit investivem Aufwand verbunden sind, aber dem sicheren Betrieb und der Rettung der Personen im Brandfall dienen, (§ 57) sollen nach § 58 Absatz 1 auch für bestehende Beherbergungsstätten Anwendung finden, um das damit verbundene Plus an Sicherheit wirksam zu machen.
Dazu zählt nach dem neuen Absatz 2 auch die nachträgliche Ausstattung der Beherbergungsräume von bestehenden kleineren Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten mit Rauchwarnmeldern in allen Beherbergungsräumen.
zu § 58 Absatz 2: Dazu zählt nach dem Absatz 2 auch die nachträgliche Ausstattung der Beherbergungsräume von bestehenden Beherbergungsstätten mit Rauchwarnmeldern in allen Beherbergungsräumen.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten waren bereits nach § 58 Absatz 2 SBauVO 2016 innerhalb von zwei Jahren bzw. spätestens bis zum 5. Januar 2019 an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 SBauVO 2016 anzupassen. Das heißt in Beherbergungsstätten dieser Größe mussten alle Beherbergungsräume spätestens bis zum 5. Januar 2019 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Größere Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen zumindest seit dem Inkrafttreten der Beherbergungsstättenverordnung (BeVO) vom 20. September 2002 Alarmierungseinrichtungen haben, die bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren selbsttätig auslösen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BeVO).
Da es auch Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten gibt, die weder über Brandmelder einer Brandmeldeanlage noch über Rauchwarnmelder verfügen, wird die bestehende Nachrüstverpflichtung nach Absatz 2 in Bezug auf Rauchwarnmeldern in den Beherbergungsräumen von Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten auf Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten ausgeweitet.
Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen