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§ 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten

Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen.

In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssen

1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen, und

2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.

Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden. Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549720&anw_nr=2&menu=0&sg=0 

Erläuterungen

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

zu § 56 allgemein: Beherbergungsräume in Beherbergungsstätten werden in Bezug auf die Barrierefreiheit prinzipiell wie Wohnungen in Wohngebäuden behandelt.  

Die Anzahl der erforderlichen Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen ist grundsätzlich auf volle Zahlen auf- oder abzurunden. Das heißt wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4 folgt, so ist abzurunden, und wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, so ist aufzurunden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Wortlaut Mindestquoten verlangt.   

In einer Beherbergungsstätte mit beispielsweise 21 Gastbetten müssen mindestens 10 Prozent der Gastbetten bzw. 2,1 Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind.  

Die Anzahl von 2,1 Gastbetten ist grundsätzlich abzurunden auf 2 Gastbetten. Da jedoch 2 Gastbetten nicht einer Quote von mindestens 10 Prozent entsprechen, sondern bei 21 Gastbetten nur einer Quote von 8,7 Prozent entsprechen, muss die Anzahl der Gastbetten in diesem Beispiel auf 3 Gastbetten aufgerundet werden, um die Quote von mindestens 10 Prozent zu erreichen.   

→ siehe Tabelle: Barrierefreie und rollstuhlgerechte Gastbetten nach der Zahl der Gastbetten am Ende der Erläuterungen

Tabelle:Barierrefreie und Rollstuhlgerechte Gastbetten nach der Zahl der Gastbetten

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen