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§ 57 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen


§ 57 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen jederzeit von innen leicht zu öffnen sein.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle

1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und

2. Feuerwehrpläne anzufertigen, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen sind.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

1. in der Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen,

2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren und

3. in der Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu unterweisen.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person verantwortlich.

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=35784&aufgehoben=N&det_id=549721&anw_nr=2&menu=0&sg=0 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

zu § 57 allgemein: Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Gäste im Gefahrenfall das Haus schnell und ungehindert verlassen können und dass die Feuerwehr Personenrettung und Brandbekämpfung durchführen kann.

 zu § 57 Absatz 1: In Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass Türen im Zuge von Rettungswegen jederzeit von innen leicht zu öffnen sein müssen, da Beherbergungsstätten bestimmungsgemäß rund um die Uhr betrieben werden. 

zu § 57 Absatz 2 bis 4: Nach Absatz 2 müssen in Beherbergungsräumen ein Rettungswegplan (üblicherweise ein Flucht- und Rettungsplan nach DIN ISO 23601) und Verhaltenshinweise angebracht sein, damit Gäste sich orientieren können. Die hausbezogene Brandschutzordnung ist ein geeignetes und erforderliches Instrument, um eine Brandentstehung vermeiden zu helfen und Gäste wie auch Personal zu einem vernünftigen Handeln im Brandfall anzuhalten (Absatz 3). Dem dient auch die Belehrung der Betriebsangehörigen, die nach der neuen Nummer 3 nicht zuletzt auch in der Rettung von Menschen mit Behinderungen zu unterweisen sind (Absatz 4). Die Feuerwehrpläne erleichtern der Feuerwehr die Orientierung bei der Brandbekämpfung (Absatz 3).  

zu § 57 Absatz 5 Die Bestimmung der verantwortlichen Personen (Absatz 5) ist für den Vollzug der Betriebsvorschriften erforderlich. 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen