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§ 47 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. 

RECHT.NRW.DE :

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=35784&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=549711

 

Erläuterungen

des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Anwendungsbereich der Sonderbauvorschriften für Beherbergungsstätten stellt seit dem Inkrafttreten der Gaststättenbauverordnung auf die Anzahl der Gastbetten ab. Gastbetten waren in § 2 Absatz 7 GastBauVO definiert als „die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten“. Diese Definition wurde zwar 2002 nicht in die Beherbergungsstättenverordnung übernommen, trifft jedoch inhaltlich auch heute noch zu:  

Die Anzahl der Gastbetten bezieht sich auf die in der Beherbergungsstätte befindlichen Schlafplätze für Gäste. Ein Doppelbett entspricht somit zwei Gastbetten. Ein Doppelstockbett entspricht ebenfalls zwei Gastbetten. Zustellbetten, die nicht dauerhaft in einem Beherbergungsraum aufgestellt sind, sondern nur bei Bedarf in einem Beherbergungsraum aufgestellt werden, werden nicht auf die Anzahl der Gastbetten angerechnet.

Beherbergungsbetriebe, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen, sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Beherbergungsstatistikgesetzes (BeherbStatG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, verpflichtet, u. a. die Zahl der angebotenen Gästebetten anzugeben. 

Diese statistischen Angaben können im Zweifelsfall bei der Entscheidungsfindung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Definitionen der Zimmerarten im Beherbergungsgewerbe des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (DTV) hingewiesen.  

In Bezug auf den Anwendungsbereich der Vorschriften für Beherbergungsstätten geht es letztlich um die Anzahl der Gäste bei Vollbelegung der Beherbergungsstätte. Der Antragsteller hat zwar das Recht in einem großen Beherbergungsraum nur ein einzelnes Gastbett (Schlafgelegenheit für nur eine Person) vorzusehen und dieses Zimmer als Einzelzimmer anzubieten. Falls er jedoch in einem Beherbergungsraum zum Beispiel ein „King Size Bett“ oder ein „französisches Bett“ (Doppelbett mit durchgehender Matratze) aufstellt und dieses Zimmer als Doppelzimmer (Schlafgelegenheiten für zwei Personen) anbietet, stellt das King Size Bett oder das französische Bett jeweils zwei Gastbetten im Sinne des § 47 dar.  

Der Anwendungsbereich der Vorschriften für Beherbergungsstätten beginnt grundsätzlich bei 13 Gastbetten, weil für Beherbergungsstätten mit bis zu 12 Gastbetten, also etwa für kleinere Gasthöfe oder Pensionen, ein Regelungsbedürfnis im Hinblick auf die Gefahrenabwehr nicht besteht.  

Eine Ausnahme von dieser Regel stellen die Anforderungen des § 55 Absatz 2 an die Ausstattung von Beherbergungsstätten mit Rauchwarnmeldern dar, die für alle Beherbergungsstätten gelten, also ausdrücklich auch für Beherbergungsstätten mit weniger als 13 Gastbetten. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern gilt zusätzlich Teil 4. 

Erläuterungen zur Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung – SBauVO) erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und  Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen